| Ansprechpartner | Sabine Tschemernjak |
| Telefon | +43 (0)4272/2810-10 |
| mario.glaser@ktn.gde.at |
Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:
-) erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
-) Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
-) Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)
Hinweis: Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe . bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
Fristen
innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.
Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Meldezettel können Sie herunterladen: http://www.help.gv.at/linkhelp/besucher/db/formularauswahl.formular?id=819
Religionsbekenntnis:
Diese Rubrik kann auch erst dann ausgefüllt werden, nachdem der Unterkunftgeber den Meldezettel unterschrieben hat. Sie kann auch unausgefüllt bleiben.
ZMR-Zahl:
Sie ist anzugeben, soweit sie bekannt ist. Die ZMR-Zahl ist eine vom System willkürlich vergebene zwölfstellige Zahl, die den Behörden zur Identifizierung dient.
Unterschrift des Meldepflichtigen:
Damit wird die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt.
Unterschrift des Unterkunftgebers
Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter, der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter, der Untermieter dem Mitbewohner.
Hinweis: Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
Erforderliche Unterlagen
-) öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)
-) eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
-) Reisedokument (z.B. Reisepass)
bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde):
-) Geburtsurkunde des Kindes .
Kosten:
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
-) in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
-) als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
-) als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
-) als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.
Hinweis: Unabhängig davon, ob schon eine Meldung in Österreich besteht oder nicht, sind beispielsweise Menschen von der Meldepflicht ausgenommen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.
Nach dem E-Government-Gesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, vorliegende Personenstandsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise in das Standarddokumentenregister einzutragen. Diese bereits verdateten Urkunden müssen im Regelfall bei (elektronischen) Amtswegen nicht mehr im Original vorgelegt werden.
EU-/EWR-Bürger und Bürgerinnen
EU-/EWR-Bürger und Bürgerinnen und deren Angehörigen, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt beantragen.
Nähere Informationen ersehen Sie unter http://www.help.gv.at/Content.Node/118/Seite.1180000.html
Rechtsgrundlagen
§§ 1 bis 13, 19a und 22 Meldegesetz (MeldeG)
§ 17 E-Government-Gesetz (E-GovG)
Tel.: 0676 / 844 0512 18
Sprechstunden des Notars im Gemeindeamt:
Jeden 3. Dienstag im Monat von 8:00 - 10:00
Dr. Gratzer, Domgasse 18, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463/507166